Brandenburg geht eigenen Weg bei der Umsetzung der Unterschwellenvergaben von freiberuflichen Leistungen

Während die VOL/A 2009 im Unterschwellenbereich freiberufliche Leistungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen hat, hat § 50 UVgO insoweit erstmalig eine Spezialvorschrift für die Vergabe dieser Leistungen im Unterschwellenbereich geschaffen:

 

§ 50 UVgO – Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen

 

1Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden 2, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. 2Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.

Ausgehend allein vom Wortlaut liegen die freiberuflichen Dienstleistungen im Anwendungsbereich der UVgO, obgleich eine konkrete Ausgestaltung des Verfahrens aus der Vorschrift nicht hervorgeht.  Einer unbedarften Leseart nach, könnte man mithin davon ausgehen, dass sämtliche Vorschriften der UVgO auch für diese Leistungen gelten.

Jedoch ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift sowie auf Bundesebene aus den Erläuterungen des BMWi, dass nebst dem § 50 UVgO sämtliche weitere Vorschriften der UVgO gerade nicht in diesem Bereich gelten sollen. Die Erläuterung des BMWi spricht insoweit davon, dass bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen ohne die Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO soviel Wettbewerb wie möglich zu schaffen ist.

Der Brandenburger Weg:

Für Landesbehörden in Brandenburg wurde nunmehr explizit eine „Rückausnahme“ hierzu gebildet. Die Möglichkeit hierzu besteht, da die UVgO in den jeweiligen Ländern erst durch einen Anwendungsbefehl in Kraft tritt.  Für Landesbehörden fußt dieser Anwendungsbefehl in § 55 LHO bzw. in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO.

In Ziffer 2.2.2.1. der VV LHO Bbg wurde insoweit überraschend bestimmt:

2.2.2.1  In Abweichung zu § 50 UVgO sind auch Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, nach den übrigen Vorgaben der UVgO zu vergeben.

 

Hierin besteht nunmehr eine äußerst praxisrelevante Abweichung etwa zu dem bundesweiten Anwendungsbereich der UVgO. Während in anderen Ländern weiterhin gilt, dass unterhalb der einschlägigen EU- Schwelle von derzeit 221.000 Euro bei freiberuflichen Leistungen lediglich eine Vergabe „im Wettbewerb“ zu schaffen ist, dürfte die Sondervorschrift in Brandenburg dazu führen, dass sämtliche Landesbehörden bei der Vergabe dieser Leistungen sämtliche Vorschriften der UVgO anzuwenden haben. In der Praxis bedeutet dies eine Bindung der Vergabestellen an die vorgesehenen Vergabearten sowie etwa an die Eignungsvorgaben der UVgO (§ 31ff. UVgO).

Somit geht der Landesgesetzgeber in Brandenburg einen insoweit bisher einmaligen Weg bei der Umsetzung der Unterschwellenvergabe von freiberuflichen Leistungen und koppelt diese an das „strenge“ Regime der UVgO. Mithin bestehen zumindest für die Landesbehörden in Brandenburg auch bzgl. dieser Leistungen keine Verfahrenserleichterungen mehr, was gleichzeitig mit einem erhöhten Vergaberisiko einhergeht.